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SATZUNG

Augsburg Alevi Haci Bektas-i Veli Dernegi

 

I. Name und Sitz

 

Der im Jahr 1988 gegründete Verein trägt den Namen Augsburg Alevi Haci Bektas-i Veli Dernegi nachfolgenden „A. A. H. B. V.“ genannt und hat seinen Sitz in Augsburg. Der Verein ist unter VR 1807 beim Amtsgericht in Augsburg eingetragen.

 

II. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

III. Zwecke und Ziele des Vereins

 

Der A. A. H. B. V. vertritt die alevitisch-bektasitische Glaubenslehre in Augsburg und dessen Umgebung und versteht sich als Glaubensgemeinschaft. Er setzt sich für die Pflege und Förderung der alevitisch-bektasitischen Glaubenslehre und Kultur ein. Der A. A. H. B. V.  ist keine politische Einrichtung und an keine Partei gebunden. Es handelt sich um einen politisch neutralen Verein. Das Ziel des A. A. H. B. V.  ist es, die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung der alevitischen Glaubensidentität und Kultur. Der Verein bemüht sich, den Glaubensinhalt und die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Der A. A. H. B. V.  praktiziert seine Aktivitäten friedlich und bekennt sich zu den Menschenrechten und den Gesetzen in Deutschland, soweit sie universell Menschenrechten nicht widersprechen. Der Verein bekennt sich insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der A. A. H. B. V.  fördert in seiner Konstruktion die Aktivitäten der Frauen und setzt sich für die freie Organisation der Frauen ein. Der Verein fördert Jugendliche im sozialen Bereich.

 

IV. Gemeinnützigkeit

 

Der Verein A. A. H. B. V.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder direkt, noch indirekt Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins sowie vorhandenes Informationsmaterial an

Alevitische Bildungs- und wissenschaftliche Forschungsinstitute,

 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Daten der Mitglieder werden vernichtet.

 

V. Einnahmen des Vereins

 

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

 

VI. Mitgliedschaft

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Sollte eine ablehnende Entscheidung ergehen, ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung ein Einspruch möglich. Über den Einspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit drei Monaten Kündigungsfrist möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel der Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall am Tag der Abstimmung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich. Sämtliche im Rahmen der Vereinstätigkeit erstellten und erhaltenen Unterlagen und Materialen müssen nach Erlöschen der Mitgliedschaft dem Verein zurückgegeben werden.

 

VII. Beitragsregelung

 

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag beläuft sich mindestens auf 60,00 € jährlich.

 

Vlll. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, Vorstand, Kontrollrat und Disziplinarrat.

 

IX. Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Unterwahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei     Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom     Vorstand verlangt wird.

 

2. In der Mitgliederversammlung haben natürliche und juristische Personen je eine Stimme. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt. Der Bevollmächtigte kann nur ein Stimmrecht ausüben. Stimmrechtsübertragungen durch natürliche Personen sind ausgeschlossen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidungen über die Änderung der Satzung erfordern eine zweidrittel Mehrheit. Eine Vereinsauflösung kann nur durch eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen, bzw. Vereinsauflösung, müssen als Tagesordnungspunkt ausdrücklich in der Einladung aufgeführt werden.

 

5. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Vorsitzenden, des Versammlungsleiters und des   Protokollführers zu bestätigen ist.

 

X. Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

1. Wahl und Entlastung des Vorstands.

 

2. Festsetzung der Vereinsbeiträge.

 

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen.

 

4. Beschlüsse über Auflösung des Vereins.

 

 

Xl. Der Vorstand

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei (2) Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands werden die Geschäfte   durch den bisherigen Vorstand weitergeführt.

 

2. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen und einem Ersatzmitglied:

 

  • dem ersten Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schriftführer

  • dem Kassenwart

  • stellvertretender Kassenwart

 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/Die erste Vorsitzende wird in Einzelwahl gewählt.   

 

Die restlichen Vorstandsmitglieder (ohne Vorsitz) werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

 

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Position der StellvertreterInnen und der BeisitzerInnen regelt. Von KandidatInnen geäußerte Wünsche im Hinblick auf die Geschäftsverteilung müssen in der Geschäftsordnung berücksichtigt werden.

 

4. Der Vorstand verliert sein Amt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.

 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.

 

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.

 

7. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung der Vorstandssitzung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

 

8. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

9. Über die Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das den Vorstandsmitgliedern    zugänglich zu machen ist.

 

Xll. Aufgaben des Vorstands

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Der Vorstand arbeitet für das Erreichen der Ziele des Kultur- und Gebetshauses und unterstützt alle gebundenen Organe und Ausschüsse mit diesen Diensten.

 

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung.

 

3. Dem Vorstand obliegt die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

 

4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

5. Der Vorstand beruft einen Kassenprüfer und einen Stellvertretenden Kassenprüfer. Der erste Kassenprüfer gehört nicht dem Vorstand an und ist nicht im Verein angestellt sind.

 

6. Der Vorstand erstellt und verabschiedet einen Haushaltsplan.

 

Kontrollrat:

1) Der Kontrollrat besteht aus 3 Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Versammlung nach der Wahl teilt er sich die Aufgaben unter seinen Mitgliedern auf.

2) Der Kontrollrat versammelt zumindest einmal in drei Monaten und überprüft das Beschlussheft des Vorstands, die Unterlagen zu den Einnahmen- und Ausgaben und die Mitgliederliste. Der Kontrollrat informiert die Mitglieder in einer öffentlichen Versammlung. Kontrollen kann der Kontrollrat durchführen, wenn er es für notwendig hält.

3) Der Kontrollrat berichtet dem Vorstand schriftlich über seine Arbeit.

4) Stellvertretend für den Kontrollrat darf eines seiner Mitglieder bei den Vorstandssitzungen teilnehmen. Er hat Rederecht aber kein Stimmrecht.

 

Disziplinarrat:

1) Der Disziplinarrat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Versammlung nach der Wahl teilt er sich die Aufgaben unter seinen Mitgliedern auf.

2) Der Disziplinarrat verhandelt über die vom Vorstand an ihn weitergereichten Disziplinaranträge und entscheidet hierüber innerhalb eines Monats. Das Ergebnis wird dem Vorstand schriftlich übermittelt.

3) Der Disziplinarrat entscheidet über die Mitglieder, die gegen die Ziele und die Satzung des Zentrums verstoßen. Der Disziplinarrat kann folgende Strafen verhängen:

a)       Warnung,

b) Suspendierung,

c) Ausschluss (nur mit gemeinsamer Verhandlung mit dem Vorstand).

4) Der Disziplinarrat achtet darauf, dass die Organe des Vereins und die Mitglieder sich an die Ziele und Grundsätze der Satzung halten. Er kann Mitglieder, die das Verein schädigen bzw. ein Verhalten zeigen, dass den Zielen des Vereins widerspricht im Wege der gemeinsamen Verhandlung mit dem Vorstand von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

 

XIII. Satzungsänderung

 

1. Zur Änderung der Satzung müssen ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

2. Die Satzungsänderung kann nur mit zwei Drittel der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn fünfzig Prozent der Mitglieder anwesend sind.

3.  Der Vorstand äußert sich zu den Änderungen der Satzung auf der Mitgliederversammlung und informiert die Mitglieder.

 

XlV. Gerichtsstand

 

Der Gerichtsstand ist Augsburg.

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